Das rechtssichere Feuerwehrfest

Erfahre, welche rechtlichen „Spielregeln“ Du bei Berichten und Fotodokumentationen über Euer Feuerwehrfest einhalten musst, damit die Festgäste auch im folgenden Jahr gerne wieder kommen.

Menschen beim Feiern am Feuerwehrfest

Das Feuerwehrfest ist ein jährlicher Fixpunkt für die Feuerwehren und aus den Veranstaltungskalendern der Gemeinden nicht mehr wegzudenken. Viel Arbeit für die einen, Vergnügen für die anderen. Da ist es nur logisch, dass über die Feuerwehrfeste auch berichtet wird, nicht nur in der Lokalpresse, sondern insbesondere auch in Printmedien, welche von der Feuerwehr selbst erstellt werden (zB Jahresberichte oä) sowie auf Websites, welche ebenfalls schon viele Feuerwehren betreiben oder auch in sozialen Medien. Regelmäßig werden dabei auch Fotos vom Fest abgebildet. Bei der Verwendung dieser Fotos sind jedoch einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten:

Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild

Sowohl das Urheberrechtsgesetz als auch das ABGB schützen das Recht am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht. Das bedeutet, dass grundsätzlich niemand gegen seinen Willen fotografiert werden darf oder gegen seinen Willen keine Fotos veröffentlicht werden dürfen, welche vielleicht sogar mit seiner Zustimmung gemacht wurden. Dabei ist jedoch eine sogenannte Interessenabwägung vorzunehmen: Überwiegt das Interesse des Veranstalters am Fotografieren oder Veröffentlichen eines Fotos das schutzwürdige Interesse der fotografierten Person, ist das Fotografieren oder die Veröffentlichung zulässig. Am Beispiel Feuerwehrfest bedeutet dies, dass mehr oder weniger „anonymisierte“ Fotos von einer Mehrzahl von Festgästen grundsätzlich zulässig ist, weil das Interesse der Feuerwehr an einer Berichterstattung über das Fest im Allgemeinen überwiegt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn im Einzelfall beispielsweise ein identifizierbarer Gast im eindeutig betrunkenen Zustand oder einer sonstigen herabwürdigenden Situation am Bild zu sehen ist. Dann geht das Interesse dieser Person, das kompromittierende Foto nicht veröffentlicht zu wissen, selbstverständlich vor. Es sind also hier Hausverstand und Fingerspitzengefühl gefragt. Im Zweifel gilt – Zustimmung der fotografierten Person einholen! Dies ist jedenfalls dann erforderlich, wenn es sich um sogenannte „Porträtfotos“ handelt, wenn also die fotografierte Person eigens für das Foto „posiert“. Faustregel – je mehr die Gäste „in der Menge untergehen“, im Einzelfall also vielleicht gar nicht mehr zu erkennen sind, umso weniger ist die Zustimmung erforderlich.

Datenschutzrecht

Auch das Datenschutzrecht schützt Personen davor, fotografiert zu werden oder vor der Veröffentlichung dieser Fotos. Für Veranstaltungen gilt aber auch aus Sicht des Datenschutzrechtes, dass eine gewisse Interessenabwägung vorzunehmen ist. Das berechtigte Dokumentationsinteresse des Veranstalters ist gegen das Interesse der fotografierten Person abzuwägen. Auch hier gilt als Faustregel, dass identifizierende Aufnahmen (insbesondere Portraitaufnahmen) nur mit Zustimmung der Person zulässig sind. Die Veröffentlichung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn das Foto herabwürdigend oder sonstwie nachteilig für die fotografierte Person ist.

Checkliste für das Veröffentlichen von Fotos im Zuge von Veranstaltungen

  • Wenn auf dem Foto keine Person identifizierbar ist (zB Aufnahme von hinten, Gesichter verschwommen oder im Dunkeln) – Veröffentlichung zulässig
  • Ist zumindest eine auf dem Foto zu sehende Person eindeutig identifizierbar?
    • Falls nein – Veröffentlichung zulässig
    • Falls ja: Sind die identifizierbaren Personen in herabwürdigenden oder sonstwie nachteiligen Situationen fotografiert?
      • Falls nein – Veröffentlichung zulässig, im Zweifel Zustimmung einholen
      • Falls ja – Veröffentlichung unzulässig, sofern keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt

Wichtig: Eine Zustimmung ist nur dann rechtswirksam, wenn diese ausdrücklich (zu Dokumentationszwecken idealerweise schriftlich) oder konkludent, in jedem Fall aber durch aktive Handlung des Zustimmenden erfolgt. Der bloße Aushang beim Eingang des Festzeltes oä, dass auf der Veranstaltung Fotos angefertigt und in weiterer Folge veröffentlicht werden, reicht nicht aus!

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Mag. Harald Hajek, Feuerwehrjurist, https://www.ra-hajek.at/feuerwehren